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LWG -

§ 36 Heilquellenschutzgebiete(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/36#abs-1 (1) § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 bis 4 gilt bei Heilquellenschutzgebieten entsprechend. Die staatliche Anerkennung von Heilquellen auf Grund bisherigen Rechts gilt fort. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/36#abs-2 (2) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

§ 35 § 37